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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES und Bestimmung diverser Begriffe

Im Verlauf dieser Geschäftsbedingungen verwenden wir personenbezogene Bezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.


Die zehn recruiting GmbH wird nachfolgend „zehn“ genannt. Vertragspartner/Kunden von zehn werden „Auftraggeber“ genannt, selbst wenn diese in bilateralen Vereinbarungen zukünftig anders bezeichnet werden. Personen, die sich bei zehn bewerben, werden als „Bewerber“ bezeichnet und solche, die im Auftrag der zehn Projekte beim Auftraggeber umsetzen, werden „Consultant“ bezeichnet.


Als Personaldienstleister & Recruiting Specialist – spezialisiert auf die Vermittlung von IT-Experten – unterstützt zehn ihre Auftraggeber, in dem sie die geforderten Experten zur direkten Anstellung im Unternehmen des Auftraggebers findet, oder freiberufliche Consultants auf Projektbasis zum Auftraggeber vermittelt.

1.1 ALLGEMEINER GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, folglich kurz „AGB“ genannt, gelten für alle Tätigkeitsbereiche der zehn. Punkt 1. dieser AGB gilt für sämtliche mit zehn abgeschlossenen Verträge mit Auftraggebern, die unter diese AGB fallen. Die jeweiligen besonderen Bestimmungen gelten ergänzend zu diesen allgemeinen Bestimmungen.

Der Tätigkeitsumfang der zehn umfasst die Personalvermittlung (Vermittlung in Festanstellung) sowie die Durchführung von Projekten (insbesondere im IT-Bereich) in Zusammenarbeit mit unseren Consultants (Vermittlung von freiberuflichen Consultants auf Projektbasis).

Diese AGB gelten mit Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit Inanspruchnahme unserer Leistung, als angenommen und werden Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen zehn und dem Auftraggeber. Vom Auftraggeber aufgestellte AGB erlangen nur Gültigkeit, wenn diese von zehn ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.2 INFORMATIONSPFLICHT

Auftraggeber, Bewerber und Consultants sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Auftrag benötigten Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und zehn laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für alle Tatsachen betreffend den Betrieb des Auftraggebers die Auswirkungen auf das Arbeitsausmaß, den Arbeitsort oder das dem Bewerber/Consultant zustehende Entgelt/Honorar haben können sowie für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von zehn bekannt werden. zehn ist berechtigt, den ihr aufgrund von vom Auftraggeber, vom Bewerber oder vom Consultant zur Verfügung gestellten, fehlerhaften, veralteten oder unvollständigen Informationen entstandenen Schaden, insbesondere den frustrierten Aufwand, nach den bei zehn geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass ein Bewerber oder Consultant sich bereits beim Auftraggeber beworben hat, zehn von diesem Umstand aber nicht sofort in Kenntnis gesetzt wird.

1.3 VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag kommt im Umfang des Angebotes und der AGB sowohl bei mündlicher als auch bei schriftlicher Auftragserteilung, durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber bzw. durch Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber bzw. die erste Tätigkeit von zehn zustande, die der Vertragserfüllung durch zehn dient. Vertragsgrundlage sind dabei jeweils das Angebot, die individuelle Vertragsvereinbarung (Auftrag) und die AGB, wobei bei Widersprüchen folgende Reihenfolge gilt:

  1. Individuelle Vereinbarung (Auftrag)

  2. Angebot

  3. AGB

  4. gesetzliche Bestimmungen

Angebote von zehn gelten lt. diesen AGB grundsätzlich 14 Tage, es sei denn es wird im jeweiligen Angebot an den Kunden eine andere Angabe bzgl. Gültigkeit des Angebots gemacht.

1.4 DATENSCHUTZ UND VERTRAULICHKEIT

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen, die er aus dem Vertragsverhältnis mit zehn erhält, auch und insbesondere jene über Bewerber, streng vertraulich zu behandeln.
(Bewerber-)Unterlagen die von zehn an den Auftraggeber per E-Mail übermittelt wurden, müssen, falls es zu keinem Vertragsabschluss mit dem Bewerber kommt, gelöscht und dürfen nicht gespeichert werden. Allfällige physische Kopien bzw. Ausdrucke müssen vernichtet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt (Bewerber-)Unterlagen an Dritte weiterzugeben bzw. diese direkt oder indirekt zu verwenden. Sollte zehn aufgrund eines dem zuwiderlaufenden Verhaltens des Auftraggebers in Anspruch genommen werden, so ist der Auftraggeber der zehn gegenüber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Referenzauskünfte können jederzeit nach Rücksprache mit zehn eingeholt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich zehn, sämtliche von Auftraggebern, Bewerbern und Consultants erhaltene Informationen streng vertraulich zu behandeln.

1.5 LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DRITTE

zehn ist nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern berechtigt geschuldete Leistungen durch Dritte (Consultants) zu erbringen. Besteht der Auftraggeber auf die persönliche Leistungserbringung durch zehn, so muss dies schriftlich vereinbart sein.

1.6 KÜNDIGUNG

zehn ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen, Aufträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufzukündigen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist zehn jedenfalls berechtigt die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Auch hier stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche nicht zu.

Der Auftraggeber kann den Auftrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich aufkündigen.

1.7 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zu zehn ist ausschließlich das Landesgericht Eisenstadt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des IPRG, sonstiger Verweisnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrecht. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat und die Leistungen von zehn daher im Ausland erbracht werden.

2. BESONDERE BESTIMMUNGEN PERSONALVERMITTLUNG (Vermittlung in Festanstellung)


2.1. LEISTUNGEN

Die Dienstleistung der zehn umfasst eine sorgfältige Personalsuche sowie sämtliche Rekrutierungs- und Selektionsarbeiten. Anhand der vom Auftraggeber übermittelten Stellen- und Anforderungsprofile werden aktuelle Bewerber vorselektiert, zum Bedarf des Auftraggebers gebrieft und dem Auftraggeber entsprechende Unterlagen präsentiert. Bei Interesse an einem Bewerber koordiniert zehn die entsprechenden Vorstellungstermine. Auf Wunsch des Auftraggebers kann dieser das, unter Einhaltung aller Datenschutzbestimmungen und nur nach Zustimmung des Bewerbers, auch selbst tun. Von zehn rekrutierte Bewerber werden darüber hinaus zum Ersttermin beim Auftraggeber bzw. im Rahmen eines ersten Videocalls begleitet. Sollte ein von zehn vorgestellter Bewerber vom Auftraggeber eine Absage erhalten, so übernimmt zehn auch die Übermittlung dieser Absage.

2.2. ERFOLGSHONORAR UND ZAHLUNGSKONDITIONEN

Wenn im Angebot an den Auftraggeber nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt hinsichtlich Erfolgshonorar und Zahlungskonditionen folgendes:

Kommt zwischen dem Auftraggeber und einem von zehn namhaft gemachten Bewerber ein Vertragsverhältnis welcher Art auch immer zustande, so wird – zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit (Dienstantritt) des Bewerbers beim Auftraggeber – ein Erfolgshonorar in Höhe von 23% des Bruttojahreszielentgeltes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mindestens jedoch EUR 9.500,– zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zur Zahlung an zehn fällig. Im Honorar sind alle Leistungen von zehn, ausgenommen eventuell erforderliche bzw. gewünschte Beratungsleistungen, enthalten. So sind vom Honorar folgende Leistungen von zehn umfasst: Erstellung eines detaillierten Anforderungsprofils durch eine Bedarfsanalyse mit einem namhaft gemachten Vertreter des Auftraggebers; Kandidatensuche; optionale Schaltung eines Online-Inserates (obliegt zehn); telefonisches Briefing und Qualitätssicherung der Kandidaten für eine Vorauswahl; persönliche Gespräche mit den Kandidaten um Hardfacts und Softskills abzuklären; Erstellung eines Expertenprofils samt persönlicher Beurteilung; Terminkoordination während des gesamten Prozesses; Begleitung des Bewerbers zum Ersttermin beim Auftraggeber bzw. Teilnahme an einer etwaigen Videokonferenz; Übermittlung der finalen Entscheidung des Auftraggebers an den Bewerber;

Zur Entstehung des Honoraranspruchs der zehn kommt es auch dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter – der Informationen zum Bewerber, insbesondere Bewerbungsunterlagen, vom Auftraggeber erhalten hat – mit einem von zehn vorgestellten Bewerber ein Vertragsverhältnis egal welcher Art eingeht oder wenn ein von zehn namhaft gemachter Bewerber für eine andere Position als ursprünglich vorgesehen, eingestellt wird.

Weiters gebührt das Erfolgshonorar auch in folgenden Fällen:

  • wenn das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

  • wenn zwischen Auftraggeber und Bewerber ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich von zehn fällt;

  • wenn der Vertrag nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber die Personalien des von zehn namhaft gemachten Bewerbers einer anderen Person mitgeteilt hat.

Das Erfolgshonorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Dienstantritt.

Grundlage zur Berechnung des Honorars ist das mit dem Bewerber vereinbarte Bruttojahreszielentgelt. Unter Bruttojahreszielentgelt ist das Bruttojahresgehalt des Bewerbers inkl. 13. und 14. Monatslohn, eine etwaige im Dienstvertrag inkludierte Überstundenpauschale, alle sonstigen vertraglich vereinbarten variablen Gehaltsbestandsteile mit Lohncharakter unter Einbeziehung der zu erwartenden fixen und variablen Provisionen, jegliche Sondervergütungen sowie Gehaltserhöhungen im ersten Dienstjahr zu verstehen. Weicht das tatsächlich vom Bewerber bezogene vom bei Vertragsabschluss erwarteten Entgelt ab, so ist zehn berechtigt, dem Auftraggeber die daraus resultierende Erhöhung des Erfolgshonorars (23% der sich ergebenden Differenz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) mit Ablauf des ersten Dienstjahres in Rechnung zu stellen.

Damit zehn dem Auftraggeber eine entsprechende Rechnung über das Erfolgshonorar stellen kann, verpflichtet sich dieser den vereinbarten Vertragsbeginn des Bewerbers umgehend mitzuteilen und Auskunft über das tatsächlich vereinbarte Bruttojahreszielentgelt, durch Vorlage geeigneter Unterlagen, zu erteilen.

Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit, sowie Mahnspesen in Höhe von € 12,– pro Mahnung als vereinbart.

2.3 GENERELLES UND HAFTUNG

Wird eine durch zehn vorgestellte Person (Bewerber) vor Ablauf von 12 Monaten nach Vorstellung direkt durch den Auftraggeber oder durch Dritte, die durch den Auftraggeber die Personalien des Bewerbers erhalten haben, sei es im Rahmen einer Festanstellung oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat zehn Anspruch auf die unter Punkt 2.2 dieser AGB genannten Honorarsätze. Die Dienstleistungen von zehn ersetzen in keinem Fall eine sorgfältige Prüfung der Bewerber durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit einer vorgeschlagenen Person übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. Eine Rückzahlung des Erfolgshonorars an den Auftraggeber schließt zehn somit aus, es sei denn es gibt eine dsbzgl. Sondervereinbarung, welcher zehn ausdrücklich zustimmen muss. zehn stellt die persönlichen Angaben der Bewerber sorgfältig zusammen, lehnt jedoch jegliche Verantwortung in Bezug auf die gemachten Aussagen und hinsichtlich der Ausführung der zukünftigen Tätigkeit beim Auftraggeber ab. Weder für die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Anstellung eines Bewerbers noch hinsichtlich des Vorliegens der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind um berechtigt für den Auftraggeber zu arbeiten, trifft die zehn eine Haftung. zehn hat keinerlei vertragliche Verbindung zu den Bewerbern und bezieht von ihnen weder eine Entschädigung noch sonstige Vergütungen.

Jegliche Kompensation wechselseitiger Forderungen der Vertragspartner ist ausgeschlossen. Auch kann von zehn keine Haftung dafür übernommen werden, dass ein für den Auftraggeber geeigneter Bewerber innerhalb einer bestimmten Zeitspanne gefunden wird.

zehn wirbt Mitarbeiter seiner Auftraggeber nicht aktiv ab, unterstützt diese jedoch bei der beruflichen Neuorientierung im Falle einer proaktiven Kontaktaufnahme und der expliziten Bitte um Unterstützung dieser Art.

3. BESONDERE BESTIMMUNGEN für die Vermittlung von freiberuflichen Consultants auf Projektbasis

3.1 VERTRAGSSCHLUSS UND LEISTUNGEN

Der Vertrag zwischen zehn und dem Auftraggeber kommt durch Unterschrift des Angebots oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. An einseitige Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags durch den Auftraggeber nach Auftragsbestätigung ist zehn nicht gebunden. Diese werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, zehn stimmt dem ausdrücklich zu. Weicht eine Auftragsbestätigung der zehn vom erteilten Auftrag ab, so wird der Inhalt der Auftragsbestätigung der zehn Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen, jedenfalls jedoch noch vor Beginn der Leistungserbringung durch zehn.

3.2 VERRECHNUNG

Die Leistungen der Consultants verrechnet zehn mit dem Auftraggeber auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungsstunden und im Einklang mit den vor Projektstart vereinbarten finanziellen Konditionen. Der Auftraggeber zeichnet dem Consultant am Ende eines jeden Monats einen Zeitnachweis für die vom Consultant geleisteten Stunden ab und bestätigt so dessen Leistung. Dieser unterzeichnete Zeitnachweis ist zum einen Grundlage der Verrechnung des Consultants mit zehn und zum anderen wichtig für die Verrechnung der zehn mit dem Auftraggeber. Falls der Auftraggeber, aus welchen Gründen auch immer, den Zeitnachweis des Consultants nicht abzeichnet, berechtigt ihn dies nicht dazu die Leistungsvergütung gegenüber zehn zurückzubehalten.

3.3 HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

zehn schuldet nicht die Umsetzung eines bestimmten Projekterfolges, sondern nur dass die Umsetzung redlich bemüht wurde und von hierzu qualifizierten Consultants betrieben wurde. Von der entsprechenden Qualifizierung eines Consultants hat sich der Auftraggeber vor Projektstart im Rahmen (zumindest) eines Interviews zu überzeugen. Eine Auftragserteilung durch den Auftraggeber an die zehn bedeutet gleichzeitig die Anerkennung der erforderlichen Qualifizierung des präsentierten Consultants. Behauptete Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 14 Tagen, schriftlich angezeigt werden. Bei Unterlassung einer fristgerechten Mängelanzeige sind Ansprüche gegen die zehn ausgeschlossen.
Die fristgerechte Mängelanzeige berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung seiner finanziellen Entschädigung für die Leistung der zehn. Gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind – sofern es sich um behebbare Mängel handelt – auf die Verbesserung beschränkt, das Recht auf Wandlung oder Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Zur Verbesserung ist der zehn eine angemessene Nachfrist zu setzen. Soweit der Auftraggeber selbst Verbesserungsmaßnahmen setzt, ist der Ersatz diesbezüglicher Kosten ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind – bei sonstigem Verlust – innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken in den Bestimmungen.

Diese AGB oder individuelle Vereinbarungen der zehn mit einem Auftraggeber können nur schriftlich und mit Zustimmung der zehn abgeändert werden.

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